Satzung

§ 1 Name, Sitz und Gerichtstand

  1. Der in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Essen unter der Nummer 2139 eingetragene Verein führt den Namen Betriebssport Kreisverband Essen e.V. (BKV).
  2. Sitz und Gerichtstand ist Essen.

§ 2 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

Der BKV ist Mitglied im Betriebssportverband Niederrhein e.V. (BSVN) und im Westdeut- schen Betriebssportverband e.V. (WBSV).
Über diese ist er dem Deutschen Betriebssport- verband e.V. (DBSV) angeschlossen.

§ 3 Zweck

  1. Der Verein dient der Organisation des Betriebssports der angeschlossenen Mitglieder des Kreises Essen und vertritt die Interessen des Betriebssports insbesondere gegenüber Ver- bänden und Behörden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förde- rung des Sports,
    insbesondere des Betriebssports als Breiten- und Ausgleichssport.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü- tungen, begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zum Amateur- sport. Jeder Missbrauch des Betriebssports zu Werbezwecken ist untersagt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle Betriebssportgemeinschaften und Sportgemeinschaften (BSGen/SGen) werden, die Breiten- und Ausgleichssport betreiben und die Voraussetzung für die Anerken- nung der Gemeinnützigkeit erfüllen.
  2. Der Antrag zur Mitgliedschaft ist von den satzungsmäßig Vertretungsberechtigten schriftlich bei dem Vorstand des BKV zu stellen. Dieser entscheidet über die Mitgliedschaft. Eine An- fechtung der Entscheidung ist ausgeschlossen.
  3. Mit dem Antrag zur Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins und die der anderen Verbände (§ 2) an.
  4. Personen, die sich bei der Förderung der Ziele des BKV besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu
    Ehrenvorsitzenden
    Ehrenmitgliedern ernennen.
    Zu Ehrenvorsitzenden können nur ehemalige Vorsitzende des BKV ernannt werden, wobei es nur jeweils einen Ehrenvorsitzenden geben darf. Er/Sie gehört mit beratender Stimme dem Vorstand an.
    Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
  5. Alle BSGen/SGen sowie ihre Einzelmitglieder sind bei der Sporthilfe versichert.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung und Ausschluss.
  7. Der Austritt erfolgt durch Kündigung. Diese kann zum Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist von den satzungsmäßig Vertretungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  8. Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.
  9. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch an das Vereins- vermögen.

§ 5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt von allen Mitgliedern einen Gesamtbeitrag, dessen Zusammensetzung sich aus der Finanzordnung ergibt.
  2. Über die Höhe des im Gesamtbeitrag enthaltenen BKV Grund- und Einzelmitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Beitragsanteile, die sich aus der Zugehörigkeit zu anderen Verbänden ergeben, werden un- mittelbar wirksam.
  4. Der Gesamtbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.
  5. Die Beitragspflicht beginnt mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem der Aufnahmebe- schluss erfolgt.
  6. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.

§ 6 Sonstige Abgaben und Geldstrafen

Die Ordnungen des Vereins regeln die Erhebung von sonstigen Abgaben und Geldstrafen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beirat
4. Spruchkammer

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten statt. Sie wird nach Vorbereitung durch den Beirat vom Vorsitzenden
    schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Zur Fristwahrung genügt die Auf- gabe zur Post.
  3. Die Tagesordnung soll enthalten: 3.1 Feststellung der Stimmberechtigung
    3.2 Tätigkeitsbericht des Vorstandes
    3.3 Kassenbericht
    3.4 Kassenprüfbericht
    3.5 Wahl eines/r Versammlungsleiters/in und Entlastung des Vorstandes
    3.6 Vorlage und Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages für das lfd. Geschäftsjahr
    3.7 Anträge
    3.8 Festlegung des nächsten Versammlungsortes
    Im Bedarfsfall ist die Tagesordnung noch um weitere Punkte wie „Wahlen“ oder
    „Neufestsetzung der Beiträge“ zu ergänzen.
  4. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Mitglieder- versammlung schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge können durch die Mitglieder- versammlung zugelassen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen be- schlussfähig. Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Satzungsänderungen sowie die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
  7. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Ein weiteres Mitglied des Vorstandes fertigt eine Niederschrift, die der/die Versammlungsleiter/in gegenzeichnet.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den/die Vorsitzende/n mit einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:
  2. 1.1 der Beirat es beschließt
    1.2 oder es von mindestens einem Viertel der Stimmen aller Mitglieder - unter Angabe der
    Gründe - beantragt wird.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur über die mit der Einladung bekannt- gegebenen Tagesordnungspunkte beschließen.

§ 10 Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Mitglieder mit mehr als zweihundert Einzel- mitgliedern haben zwei Stimmen.
  2. Bei Ermittlung der Zahl der Einzelmitglieder wird die Bestandserhebung nach dem Stand für das lfd. Geschäftsjahr zugrundegelegt.
  3. Das Stimmrecht des Mitgliedsvereins wird durch Delegierte ausgeübt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes, einschließlich dem/der Ehrenvorsitzenden, haben je eine Stimme. Sie können nicht gleichzeitig Delegierte sein.

§ 11 Vorstand

  1. 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1.1 dem/der Vorsitzenden
    1.2 dem/der Geschäftsführer/in
    1.3 dem/der Kassenwart/in
    1.4 und zwei weiteren Mitgliedern
  2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
  3. Der/die Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied in der
    Reihenfolge von 1.2 bis 1.4 vertreten.
  4. Der Vorstand leitet den Verein. Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich nach der
    Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Rechtsgeschäfte, durch die der Verein in vermögensrechtlicher Hinsicht verpflichtet wird, be- dürfen im Innenverhältnis eines Beschlusses der Mitgliederversammlung,
    sofern es sich nicht um Verpflichtungen aus der lfd. Geschäftsführung handelt.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf eine/n Jugendwart/in und eine/n Frauenwart/in bestellen.

§ 12 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern und dem/der Ehrenvorsitzenden. Der Vorstand berei- tet die Sitzungen des Beirates vor und nimmt mit beratender Stimme an ihnen teil.
  2. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.
    Er ist zuständig für die Beschlussfassung über:
    2.1 die Geschäftsordnung
    2.2 die Finanzordnung
    2.3 die Rechts- und Verfahrensordnung
    2.4 die Ehrenordnung sowie die vorbereitende Beschlussfassung über:
    2.5 den Haushaltsvoranschlag
    2.6 die Mitgliedsbeiträge
    2.7 Satzungsänderungen

§ 13 Spruchkammer

  1. Die Spruchkammer ist das unabhängige Rechtsorgan des Vereins.
  2. Die Spruchkammer übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Rechts- und Verfahrensordnung aus, welche die Zuständigkeit und das Verfahren für Streitigkeiten regelt, die sich aus der Satzung,
    den Ordnungen und den durchgeführten Sportveranstaltungen ergeben.
  3. Mitglieder der Spruchkammer können nicht gleichzeitig Funktionen im Vorstand (§ 11) oder Beirat (§ 12) wahrnehmen.

§ 14 Ausschüsse

  1. Ausschüsse sind:
    1.1 Rechtsausschuss
    1.2 Sportausschüsse der jeweiligen Sportabteilungen
    1.3 Schiedsrichterausschuss
  2. Die Ausschüsse erledigen die ihnen nach den verschiedenen Ordnungen zugewiesenen be- sonderen Aufgaben.

§ 15 Wahlen der Vereinsorgane

  1. Die Mitglieder der Vereinsorgane werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Alle Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Pauschale Aufwandsent- schädigungen sind nach Maßgabe der Finanzordnung (FinO Anlage 2) zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt und abberuft folgende Vereinsorgane:
    3.1 Vorstand (§ 11)
    3.2 Beirat (§ 12)
    3.3 Rechtsausschuss (§ 14)
    3.4 Spruchkammer (§ 13)
  4. Die Mitglieder der Sportausschüsse und des Schiedsrichterausschusses werden durch ihre Abteilungen gewählt oder abberufen.
  5. Alle Ausschüsse bestehen aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern.
  6. Der Rechtsausschuss und die Spruchkammer wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
  7. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und der Spruchkammer rufen Sitzungen und Versamm- lungen ein und leiten diese.

§ 16 Wahlen und Abstimmungen

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch offene Stimmabgabe.

§ 17 Kassenprüfung

  1. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen und ein Er- satz- Kassenprüfer/in gewählt, die in ununterbrochener Reihenfolge nur einmal wiederge- wählt werden können.
  2. Die Kassenprüfer nehmen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vor und erstatten der Mitgliederversammlung den Kassenprüfbericht.

§ 18 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 19 Bildung von Rücklagen

Der BKV kann Sicherheitsrücklagen bis maximal € 25.000,00 bilden, um die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen wer- den.
  2. Kommt ein Auflösungsbeschluss nicht zustande, so kann eine innerhalb von drei Monaten erneut einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einfacher Mehrheit der anwe- senden Stimmen beschließen.

§ 21 Verwendung des Vermögens

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermö- gen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
    zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
  2. Über die Zuwendung des Vermögens entscheidet die außerordentliche Mitgliederversamm- lung mit einfacher Mehrheit.
  3. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung des Auflösungsbeschlusses überantwortet werden.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 12. März 2005 in Kraft. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. September 2010 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.