EHRENORDNUNG

§ 1 Allgemeines

1.Der Betriebssport Kreisverband Essen e.V. (BKV) ehrt Personen von Vereinen, Verbänden, Institutionen, Gremien, Behörden, Betrieben und Unternehmen, die sich um die Förderung des Betriebssports verdient gemacht haben, durch:
1.1 Ernennung zum/r Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied,
1.2 Auszeichnung.
2.Die Ehrung wird vornehmlich in der Mitgliederversammlung des BKV von dem/r Ehrenvorsit- zenden oder dem/der Vorsitzenden oder einem von diesem/r bestellten Vorstands- oder Bei- ratsmitglied vorgenommen.

§ 2 Ernennung

  1. Zu Ehrenvorsitzenden können nur ehemalige Vorsitzende des BKV ernannt werden. Es kön- nen nicht mehrere Ehrenvorsitzende gleichzeitig ernannt werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können nur diejenigen Personen ernannt werden, die Inhaber/innen der goldenen Verbandsehrennadel sind und sich bei der Förderung der Ziele des Vereins be- sondere Verdienste erworben haben.

§ 3 Auszeichnung

1. Als Auszeichnung kann verliehen werden:
1.1 die Verbandsehrenplakette,
1.2 die Verbandsehrennadel.
2. Die Verbandsehrenplakette (§ 3.1 1.1) wird vom Vorstand an Personen verliehen, die sich außergewöhnliche Verdienste um den Betriebssport erworben haben.
3. Die Verbandsehrennadel (§ 3.1 1.2) kann an Personen verliehen werden, die sich Verdienste um den Betriebssport erworben haben:
3.1 in Bronze für wesentliche Verdienste,
3.2 in Silber für besondere Verdienste,
3.3 in Gold für hervorragende Verdienste.
4. Bei Ehrungen in Silber oder Gold müssen die jeweiligen Vorstufen verliehen worden sein.
Zwischen der Verleihung der silbernen und der goldenen Verbandsehrennadel soll im Regel- fall ein Zeitraum von mindestens 5 Jahre liegen.

§ 4 Anträge

1. Antragsberechtigt für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern (§ 2) ist der Beirat des BKV.
2.Antragsberechtigt für die Verleihung von Auszeichnungen (§ 3.3) sind:
2.1 die Mitgliedsvereine,
2.2 die Mitglieder des Vorstandes,
2.3 die Mitglieder des Beirates,
2.4 die Vorsitzenden der Ausschüsse.
3. Die Anträge zu (§ 3.3) sind schriftlich mittels Formblatt -Ehrungsantrag- beim Vorstand des
BKV einzureichen.

§ 5 Urkunden

Über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, von Ehrenmitgliedern und über Auszeich- nungen werden Urkunden ausgestellt.

§ 6 Widerruf

1.Die Ernennung zum/r Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied kann widerrufen werden, wenn der/die Betroffene sich seiner/ihrer Ernennung als unwürdig erwiesen hat.Der Widerruf er- folgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung:
1.1 auf Antrag des Vorstandes,
1.2 auf Antrag des Beirates,
1.3 auf Antrag eines Mitgliedsvereines.
2. Der Vorstand des BKV hat das Recht, Auszeichnungen zu entziehen, wenn der/die Betroffe- ne sich seiner/ihrer Auszeichnung als unwürdig erwiesen hat und der Beirat mittels Be- schluss den Entzug angeordnet hat.
3. Die von einem Widerruf oder Entzug betroffenen Personen werden von der Maßnahme schriftlich unterrichtet und sind gehalten, ihre Ernennungsurkunde bzw. die Auszeichnungen nebst Urkunden an den Vorstand des BKV zurückzugeben.
Diese Ehrenordnung wurde vom Beirat am 22.05.2001 beschlossen und tritt mit dem Tage der Ein- tragung der in der Mitgliederversammlung am 10.03.01 beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.