FUSSBALL- SPIELORDNUNG

§ 1 Allgemeine Bedingungen

1.Die FSO regelt verbindlich Fußballspiele zwischen Mannschaften, die dem Betriebssport
Kreisverband Essen e.V. (BKV) angehören.
2.Soweit Fragen des Spielbetriebes nicht geregelt sind, gelten ergänzend die amtlichen
Ausführungsbestimmungen des DFB.
3.Spiele auf Verbandsebene werden nach der SOF - BSVN (Spielordnung Fußball - Betriebs- sportverband Niederrhein) in der jeweils gültigen Fassung ausgetragen.

§ 2 Spielberechtigung

1.Spielberechtigt ist jeder, für den ein Spielerpass des WBSV ausgestellt ist und zwar für den im Pass eingetragenen Verein.
2.Nur Spieler bis einschließlich Landesliga sind im BKV Essen e.V. spielberechtigt.
3. Spielerpässe werden durch den BKV ausgefertigt, wenn dem Antrag ein Lichtbild beigefügt ist, dieser vom Verein unterschrieben wurde und die nach der Finanzordnung
des BKV be- stimmte Gebühr entrichtet ist. Vereine sind für die von ihnen mitzuteilenden Angaben im Spielerpass verantwortlich.
4.Anträge (Neuanmeldung/en, Nachmeldung/en) sind an die Passabteilung zu richten.
5.Spielerpässe bleiben Eigentum des Verbandes und sind bei Abmeldung unverzüglich der
Passstelle zuzusenden.
6.Jeder Missbrauch eines Spielerpasses wird bestraft.
7.Kann ein spielberechtigter Spieler seinen Spielerpass nicht vorlegen, so muss er an dessen
Stelle einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis vorlegen.
8.In Altherrenmannschaften sind Spieler ab vollendetem 30. Lebensjahr spielberechtigt. In ei- nem Spiel dürfen bis zu zwei Spieler mitwirken, die noch nicht das 30.,
aber das 28. Lebens- jahr vollendet haben.
9.Während einer Warte- bzw. Sperrfrist sind Spieler nicht spielberechtigt.
Spielt ein Spieler während einer Sperrfrist, erhöht sich diese automatisch um 2 Spieltage.
10.Ein im BKV für Pflichtspiele gesperrter Spieler bleibt solange gesperrt, bis die Anzahl der
Pflichtspiele der Mannschaft vorüber ist (Pokalspiele sind Pflichtspiele).
Mit Ablauf seiner Sperre, spätestens nach 4 Wochen, gerechnet vom Tag des Platzverwei- ses, ist der Spieler für Freundschaftsspiele wieder spielberechtigt.

§ 3 Mannschaftswechsel innerhalb eines Vereins

1.Spieler einer unteren Mannschaft dürfen grundsätzlich an Spielen höherer Mannschaften mitwirken.
2.Bis zu zwei Spieler einer höheren Mannschaft können nach einer Wartefrist von 10 Tagen in einer unteren Mannschaft eingesetzt werden.
3.Für Vereine, die mehr als eine Mannschaft zu der Punktspielrunde melden gilt folgende Re- gelung:
Für jede Mannschaft sind die Spieler namentlich dem Sportausschuss zu melden. Liegt dem Sportausschuss bis 14 Tage vor Saisonbeginn,
maßgebend ist der erste Spieltag der neuen Saison, keine Meldung vor, so wird die betreffende Mannschaft mit Punktabzug belegt.
4.Für Pokalspiele gelten die Absätze 1 – 3 entsprechend, wenn mehrere Mannschaften ge- meldet werden.

§ 4 Vereinswechsel

1.Bei einem Vereinswechsel ist die Spielberechtigung an eine Wartezeit gebunden:
1.1 bis zur Umschreibung des Spielerpasses, wenn ein Spieler eines aufgelösten oder aus dem Verband ausgetretenen Vereins sich einem anderen Verein anschließt.
1.2 bis zur Umschreibung des Spielerpasses, wenn ein Spieler eines Vereins, der seine Mannschaft(en) vom Spielbetrieb zurückgezogen hat und bei dem für den Spieler
keine Spielmöglichkeit mehr besteht, sich mit schriftlichem Einverständnis dieses Vereins ei- nem anderen Verein anschließt.
1.3 bis zur Umschreibung des Spielerpasses, wenn der Vereinswechsel innerhalb der
Sommerferien in NRW erfolgt.
1.4 von drei Monaten (ausgenommen für Freundschaftsspiele), wenn ein Spieler während der laufenden Saison den Verein wechselt.
1.5 von sechs Monaten (ausgenommen für Freundschaftsspiele), wenn ein Spieler wäh- rend der laufenden Saison zum zweitenmal den Verein wechselt.
2.Wartezeiten werden um etwaige Sperrfristen verlängert.
3.Als Tag der Abmeldung gilt der Tag, an dem der Spielerpass bei der Passstelle eingeht, es sei denn, der Spieler kann eine Abmeldebescheinigung seines Vereins vorlegen.

§ 5 Pflichtspielbetrieb

1.Der Sportausschuss teilt die gemeldeten Mannschaften für den Pflichtspielbetrieb nach ih- rem sich aus dem Verlauf der abgelaufenen Spielzeit ergebenden
Tabellenstand in möglichst gleich große Gruppen ein.
2.Mannschaften, die in der abgelaufenen Spielzeit nicht am Punktspielbetrieb teilgenommen haben, werden der untersten Gruppe zugeteilt.
3.Wird eine zurückgezogene Mannschaft wieder für die neue Spielzeit gemeldet, so kann sie nur in die nächst tiefere Gruppe eingestuft werden (automatischer Abstieg)
4.Punktspiele werden in einer Doppelrunde als Pflichtspiele nach den Spielplänen des Sport- ausschusses ausgetragen.
5.Zu den Pflichtspielen gehören auch vom Sportausschuss angesetzte Pokalspiele.
6.Die Spielsaison beginnt im BKV nach den Sommerferien in NRW und endet vor Beginn der
Sommerferien im folgenden Jahr.
7.In Ausnahmefällen kann ein anderer Modus zur Geltung kommen.

§ 6 Spielverlegungen

1.Terminlich gebundene Spiele werden nicht verlegt, ausgenommen sind Spiele über- geordneter Verbände und Pokalspiele.
2.Ausnahmsweise werden für jede Mannschaft, pro Saison, auf Antrag bis zu 3 Spiele durch den Sportausschuss verlegt. Dieser Antrag muss spätestens 48 Stunden
vor der angesetzten Anstoßzeit beantragt werden.
3.Sollte bei einem Spielausfall, eine Mannschaft, nach Ablauf von 10 Tagen, noch keine Benachrichtigung über einen neuen Spieltermin erhalten haben, ist diese verpflichtet sich an den KFA zu wenden.

§ 7 Schiedsrichter

1.Jeder am Spielbetrieb teilnehmende Verein hat mindestens einen Schiedsrichter zu stellen oder eine Schiedsrichter-Ausbildungsbeihilfe zu entrichten.
2.Bei Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters (Wartezeit 20 Min.) sollten sich die Teil- nehmer auf einen Spielleiter einigen.
Einen eventuell anwesenden Schiedsrichter müssen beide Teilnehmer akzeptieren, der für die Spielleitung Spesen, aber keine Fahrtkosten erhält.
3.Der Schutz von Schiedsrichtern und SRA vor Belästigungen und Tätlichkeiten obliegt in erster Linie der Heimmannschaft, sollte aber in kameradschaftlicher
Weise von beiden Partnern gewährleistet werden.
4.Zu Entscheidungs- und Pokalendspielen müssen SRA gestellt werden, die wie
Schiedsrichter eine Aufwandsentschädigung erhalten.
5.Die Aufgaben des Schiedsrichters ergeben sich aus der Schiedsrichterordnung.

§ 8 Pflichten der Mannschaften

1.Der Gastgeber hat für Ruhe und Ordnung vor, während und nach dem Spiel zu sorgen. Er hat - durch Armbinden erkennbare- Ordner sowie einen Sanitäter zu stellen,
mindestens aber ausreichend Verbandszeug.
2.Der Gastgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Spielfeld den Regeln entsprechend auf- gebaut und markiert ist, dass Spielberichtsformulare (in dreifacher Ausfertigung,
je ein Exemplar für den Staffelleiter, den Gegner und den eigenen Verein) vorhanden sind. Je eine Durchschrift ist von beiden Mannschaften für eine Zeit von 3 Monaten aufzubewahren.
Das Original ist umgehend an den Staffelleiter zu senden. Liegt der Spielbericht nicht inner- halb von 5 Tagen beim Staffelleiter vor, erfolgt eine Ordnungsstrafe gemäß RuVO-BKV.
3.Beide Mannschaften haben auf dem Spielberichtsformular , ihren jeweiligen
Mannschaftsführer deutlich zu unterstreichen.
4.Jede Mannschaft hat die Pflicht, dem Schiedsrichter vor Spielbeginn, zwei wettspielfähige Bälle zu übergeben. Sollte hierdurch ein Spiel nicht zu Ende geführt werden,
so erfolgt Strafe gemäß RuVO-BKV.
5.Die Kosten für Platzmarkierung und Schiedsrichter trägt die Heimmannschaft. Bei Pokalspie- len im K.0.-System werden diese Kosten geteilt. Dies gilt auch für Freundschaftsspiele
und Spiele, die durch höhere Gewalt ausfallen.
Die Kosten für das BKV – Pokalendspiel, sowie für evtl. Entscheidungsspiele nach § 14.6
FSO übernimmt der BKV.

§ 9 Verhalten auf dem Spielfeld

1.Alle Vereine sind verpflichtet für ein sportliches Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger vor, während und nach dem Spiel zu sorgen.
2.Von den Spielern wird strenge Selbstbeherrschung und Achtung vor den Verbandsvertretern, Schiedsrichtern, Gegnern und Zuschauern verlangt.
3.Beide Mannschaften sind dafür verantwortlich, dass dem Schiedsrichter vor Spielbeginn die ordnungsgemäß ausgefüllten Spielberichtsbogen und die
Spielerpässe vorgelegt werden, um die Prüfung der Spielberechtigung der mitwirkenden Spieler zu gewährleisten. Bis zum Spielende muss beiden Mannschaften
die Einsichtnahme ermöglicht werden.
4.Besteht bei den Spielkleidungen der beiden Mannschaften Verwechslungsgefahr (in Zwei- felsfällen entscheidet der Schiedsrichter), so muss die im Spielplan
erstgenannte Mannschaft die Spielkleidung wechseln.

§ 10 Spieldauer

1.Die Spieldauer eines Spieles beträgt 2 x 45 Minuten bei Spielen der Altherrenmannschaften
2 x 40 Minuten.
2.Die Spieldauer ist auf bis zu 2 x 35 Minuten zu kürzen, wenn die Zeit des Schiedsrichters oder eine nachfolgende, anderweitige Vermietung des Platzes dies erfordern.
Der Schieds- richter hat die Gründe den Spielführen darzulegen und im Spielbericht einzutragen.
3.Bei Abbruch eines Spieles wegen technischer Überlegenheit des Gegners, vor Beendigung der ersten Spielhälfte, erfolgt eine Ordnungsstrafe gemäß RuVO – BKV,
gegen die unterlegene Mannschaft.

§ 11 Auswechselspieler

1.In Pflichtspielen dürfen bis zu drei Spieler ausgewechselt werden. In Freundschaftsspielen kann die Zahl der Auswechselspieler vereinbart werden.
2.Die Auswechselspieler haben ihren Spielerpass vorzulegen und sind im Spielbericht einzu- tragen.

§ 12 Spielabbruch

1.Der Schiedsrichter kann ein Spiel abbrechen, wenn ihm die Fortsetzung des Spiels aus wich- tigen Gründen nicht ratsam erscheint und er zuvor alle Mittel
zur Fortführung des Spiels aus- geschöpft hat.
2.Wichtige Gründe für den Spielabbruch sind
2.1 starke Dunkelheit
2.2 Unbespielbarkeit des Platzes
2.3 tätlicher Angriff auf einen Schiedsrichter oder SRA
2.4 Unmöglichkeit der Durchführung eines geordneten Spieles
2.5 allgemeine Widersetzlichkeit der Spieler
2.6 bedrohliche Haltung der Zuschauer und mangelhafter Ordnungsdienst.

§ 13 Einsprüche

1.Der KFA ist von Amts wegen berechtigt, Verstöße gegen die FSO zu verfolgen und entsprechend zu ahnden.
2.Einsprüche gegen Entscheidungen im Spielbetrieb, müssen spätestens 10 Tage nach
Spielende, beim KFA Vorsitzenden eingegangen sein.
Über den fristgerechten Einspruch entscheidet dann der Sportausschuß.
3.Die einspruchführende BSG ist grundsätzlich beweispflichtig.
4. Einwendungen gegen den Platzaufbau können, sofern sie nicht Mängel betreffen, die erst während des Spieles eintreten, nur berücksichtigt werden,
wenn sie vor Spielbeginn beim Schiedsrichter geltend gemacht werden. Er hat die Einwendungen zu prüfen und im Spielbe- richt zu vermerken.
Er darf das Spiel nicht wegen geringfügiger Mängel ausfallen lassen.

§ 14 Wertung der Spiele - Tabelle - Auf- und Abstieg

1.Pflichtspiele werden nach Punkten gewertet. Das gewonnene Spiel wird mit drei Punkten für die siegreiche Mannschaft, dass unentschiedene Spiel
mit einem Punkt für jede Mannschaft gewertet.
2.Pflichtspiele werden mit 3 Punkten und 2:0 Toren für den Gegner gewertet, wenn eine
Mannschaft:
2.1 auf das angesetzte Spiel verzichtet bzw. hierfür gesperrt ist.
Auf ein Spiel verzichtet hat eine Mannschaft, wenn sie dieses spätestens drei Tage vor dem Spieltermin abgesagt hat (zu informieren sind: der KFA,
der Schiedsrichterob- mann, der Gegner sowie der Platzwart)
2.2 20 Minuten nach dem angesetzten Spielbeginn nicht mit mindestens 7 Spielern antritt, von denen einer als Torwart gekennzeichnet sein muss,
2.3 ein Spiel abbricht oder einen Spielabbruch nach § 12 verschuldet hat,
2.4 einen endgültig des Feldes verwiesenen Spieler weiterspielen lässt,
2.5 einen Spieler ohne gültige Spielberechtigung hat spielen lassen.
3.Mannschaften, die fünf Mal innerhalb einer Saison in der Punktspielrunde nicht antreten, sind zu streichen. Die von einer solchen Mannschaft
ausgetragenen Spiele werden nicht gewer- tet, es sei denn, diese Mannschaft hat nur noch 4 oder weniger Spiele auszutragen. In die- sem Fall
bleiben die ausgetragenen Spiele in der Wertung, die restlichen Spiele werden mit
3 Punkten 2:0 Toren gewertet.
Die Mannschaft gilt als Absteiger in ihrer Gruppe und kann im neuen Spieljahr in der nächst- tieferen Spielklasse wieder beginnen.
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Mannschaften, die vom Spielbetrieb zurückge- zogen werden. Die für eine solche Mannschaft gemeldeten Spieler sind nach
einer Wartezeit von 10 Tagen für die nächst niedrigerer Mannschaft spielberechtigt.
4.Der verzichtende bzw. nicht angetretene Verein (§ 14 Abs. 2.1+2.2) wird laut RuVO - BKV mit einer Ordnungsstrafe belegt. Außerdem sind die tatsächlich
entstandenen Kosten (Schiedsrichter, Platzmarkierung) von diesem Verein zu tragen.
5.Bei Fernbleiben einer Mannschaft hat die anwesende Mannschaft alle anfallenden Kosten (Schiedsrichter, Platzmarkierung) zu begleichen.
Diese Kosten werden durch den BKV Es- sen erstattet.
6.Für jede Gruppe führt die spielleitende Stelle eine Tabelle. Bei Punktgleichheit entscheidet die Tordifferenz und bei gleicher Tordifferenz die höhere Anzahl der erzielten Tore.
Bei Punktgleichheit entscheidet über den Gruppensieg (nur A- Gruppe), Auf- oder Abstieg ein Entscheidungsspiel.
7.In der Regel steigen die beiden Letztplatzierten einer Gruppe in die nächsttiefere Gruppe ab und die beiden Gruppenersten in die nächsthöhere Gruppe auf.
Auf den Aufstieg kann eine BSG nur verzichten, um nicht mit mehreren eigenen Mannschaften in einer Gruppe zu spie- len. Ausnahmen ergeben sich aus § 5 Abs. 1.

§ 15 Pokalspiele

1.Der BKV-Wanderpokal wird im ersten Halbjahr eines jeden Jahres ausgespielt.
2.Teilnahmeberechtigt sind alle im BKV Essen gemeldeten Vereine bzw. Mannschaften.
3.Pokalspiele, bis incl. Halbfinalspiele, werden nach unentschiedenem Ausgang direkt durch
Elfmeterschießen entschieden.
4.Beim Pokalendspiel findet bei unentschiedenem Ausgang nach der regulären Spielzeit erst eine Verlängerung von 2 x 15 Minuten statt.
Sollte dann noch kein Sieger feststehen, wird dieser durch Elfmeterschießen ermittelt.
5.Abs. 3 gilt analog auch für Entscheidungsspiele.
6.Beim Elfmeterschießen kann der Schiedsrichter das Tor, auf das alle Torschüsse auszufüh- ren sind auslosen außer, es bestehen berechtigte Gründe für ihn,
ein Tor zu bevorzugen. Danach wird zwischen den Mannschaften, der Beginn des Elfmeterschießens ausgelost.
Der Sieger der Auslosung darf entscheiden, welche Mannschaft beginnt.
Schießen dürfen nur die Spieler, die sich am Ende des Spieles im Spiel befanden. Beide Mannschaften haben abwechselnd fünf Torschüsse auszuführen,
bis eine Mannschaft so viele Tore erzielt hat, dass sie als Sieger feststeht. Haben beide Mannschaften nach fünf Torschüssen gleich viele Tore erzielt,
werden die Torschüsse in der gleichen Reihenfolge fortgesetzt, bis eine Mannschaft bei gleicher Anzahl von Torschüssen ein Tor mehr erzielt hat.
Jeder Torschuss ist von einem anderen Spieler auszuführen. Einen zweiten Schuss darf
ein Spieler erst ausführen, wenn alle am Ende des Spieles spielberechtigten Spieler einen
Torschuss ausgeführt haben. Alle Spieler außer dem Elfmeterschützen und dem Torwart sol- len sich im Mittelkreis aufhalten, der nicht beteiligte Torwart außerhalb
des Strafraums hinter der Torlinie, mindestens 9,15 m vom Tor entfernt. Während des Elfmeterschießens darf nur noch der Torwart ausgewechselt werden,
wenn dieser sich verletzt hat und das Auswechsel- kontingent noch nicht erschöpft ist.
7.Wird die Spielerzahl einer Mannschaft während des Entscheidungsspieles durch Feldverweise oder Verletzungen reduziert, so muss auch die
gegnerische Mannschaft um die gleiche Anzahl reduziert werden (Spielführer meldet den betroffenen Spieler ab).

§ 16 Freundschaftsspiele und Turniere

1.Freundschaftsspiele und Turniere können zwischen den spielberechtigten Mannschaften ausgetragen werden, sofern hierdurch der Pflichtspielbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
2.Nach jedem Freundschaftsspiel ist ein ordnungsgemäßer Spielbericht an den Staffelleiter zu senden,
3.Turniere bedürfen der Genehmigung durch den Sportausschuss. Diese ist spätestens vier Wochen vorher unter Vorlage der Ausschreibung und Nennung
der voraussichtlichen Teil- nehmer zu beantragen.

§ 17 Ordnungsmaßnahmen

1.Zur Aufrechterhaltung der Sauberkeit und Ordnung im Spielbetrieb gelten die DFB- Bestimmungen, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
2.Der Schiedsrichter kann unsportliches Verhalten der Spieler in folgender Reihenfolge ahn- den:
2.1 Verwarnung (gelbe Karte)
2.2 Feldverweis (gelb - rote Karte) = Matchstrafe
2.3 endgültige Feldverweise (rote Karte)
Ein Feldverweis kann auch ohne Verwarnung ausgesprochen werden, eine gelb-rote Karte aber nicht ohne eine vorherige Verwarnung.
Nur die Spielführer haben nach dem Spiel das Recht, nach dem Grund des Feldverweises zu fragen. Der Grund ist genau anzugeben.
Allgemeine Angaben wie "Rohes Spiel", "Schiedsrichterbeleidigung" o.ä. reichen nicht aus.
3.Nach dem Feldverweis auf Dauer führen die Maßnahmen nach § 17 2. zu folgenden automa- tischen Sperren (diese gelten für gewertete Pflichtspiele nach § 5 Abs. 4 + 5) des Spielers:
3.1 bei unsportlichem Verhalten2 Spieltage
3.2 bei Foulspiel, grob unsportlichem Verhalten bzw. Kritik
am Schiedsrichter bzw. SRA 4 Spieltage
3.3 bei Schiedsrichter bzw. SRA - beleidigung oder -bedrohung
(vor, während und nach dem Spiel)6 Spieltage
3.4 Schlagen bzw. Treten eines Spielers oder Zuschauers 8 Spieltage
3.5 Tätlichkeit gegen Schiedsrichter oder SRA 1 Jahr
4.Beim zweiten Feldverweis desselben Spielers innerhalb eines Spieljahres (3.1-3.4) erhöht sich die Sperre um drei Spieltage. Bei jedem weiteren Feldverweis
innerhalb eines Spieljah- res um sechs Spieltage.
5.Die in (3) aufgeführten Sperren sind Mindestsperren. Sie sind auf Grund der Eintragungen im Spielbericht vom Sportausschuss festzusetzen und dem Verein
schriftlich mitzuteilen, wel- chem der gesperrte Spieler angehört.
Bis zur Entscheidung bleibt der Spieler gesperrt. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. In Zweifelsfragen können jedoch der Schiedsrichter und der betroffene Spieler gehört werden.
Bei Sperren nach (3 3.5) muss der Sportausschuss den Schiedsrichter und den be- troffenen Spieler anhören. Hält der Sportausschuss die Sache für rechtlich schwierig,
so legt er den Fall gemäß § 3 (2) RuVO - BSVN der zuständigen Spruchkammer zur Entscheidung vor.
6.Der Sportausschuss ist berechtigt, je nach Schwere des Verstoßes über das in (3) vorgese- hene Maß hinauszugehen oder darunter zu bleiben.
7.Die vorgenannten Sperren werden durch die angeordnete Pause unterbrochen.
8.Der Sportausschuss kann Verwarnungen, Verweise, Sperren, Platzverbote, Ausschlüsse und sonstige Auflagen - auch nebeneinander - aussprechen,
ein Spiel unter Verbandsauf- sicht stellen sowie die in der RuVO - BKV Essen aufgeführten Ordnungsgelder festsetzen. Diese Maßnahmen können sich gegen
alle Mitglieder des Verbandes richten, die seinen Be- stimmungen zuwidergehandelt haben, also auch gegen nicht am Spiel beteiligte Personen.
9.Die Kosten einer angeordneten Verbandsaufsicht hat der Kreisverband, die Kosten einer be- antragten Verbandsaufsicht hat der Antragsteller zu tragen.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Die Ordnungsgelder nach § 8 (2 u 3), § 10 (3) und § 14 (4) sind in der RuVO - BKV Anlage
Fußball aufgeführt.
2. Diese FSO tritt am 01.11.2007 in Kraft
3.Geändert auf der JHV Sparte Fußball am 24.06.2009
4. Geändert auf der JHV Sparte Fußball am 08.07.2010
5. Geändert am 10.06.2014 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Auszug aus der BKV-RuVO –Sportsektor- als Anlage zur FSO-BKV II. Sparte Fussball

1. Mitwirken von Spielern ohne Spielerpass, je fehlender Spielerpass 5,10 €
2. Mitwirken von Spielern ohne Spielberechtigung,je Spieler 25,60 €
3. Einsatz eines Spielers unter falschem Namen,Täuschungsversuch 51,10 €
4. Spielbericht wird nicht / nicht fristgemäß vorgelegt Spielbericht wird nicht ordnungsgemäß ausgefüllt 5,10 €
5. Mannschaft veranlasst Abbruch eines Spieles wegen technischer Überlegenheit des Gegners, vor Beendigung der ersten Spielhälfte. 25,00 €
6. Mannschaft tritt unter freiwilligem Punktverzicht nicht anzuzüglich Kosten für Platz, Halle, Bahn und Schiedsrichter 30,70 €
7. Mannschaft tritt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht anzuzüglich Kosten für Platz, Halle, Bahn und Schiedsrichter 51,10 €
8. Mannschaft oder Spieler verursachen Spielabbruch oder Verweise durch Platz-, Hallen- oder Bahnwarte 51,10 €
9. Vernachlässigung der Aufsichtspflicht auf Sportanlagen 15,30 €
10. Zurückziehung einer Mannschaft während der Spielzeit 25,60 €
11. Schiedsrichter fehlt unentschuldigt 20,50 €
12. Fehlabgabe für Fußball - Schiedsrichter 86,90 €
Diese Abgabe ist von den Vereinen, die keine Fussball - Schiedsrichter abstellen, zu zahlen. Der Kreisschiedsrichter-Ausschuss (KSA) ist verpflichtet, diese Vereine spätestens bis zum
15.12. eines Geschäftsjahres dem Kassenwart zu melden.

Gültig ab dem 01.08.2006

Betriebssport Kreisverband Essen e.V. 23.08.2001 8