GESCHÄFTSORDNUNG

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Geschäftsordnung (BKV-GO) regelt die Zusammenarbeit zwischen den Organen des Betriebssport Kreisverband Essen e.V. (BKV), legt die Grundsätze für die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben fest, verdeutlicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verbandes (BSGen/SGen) und legt die Grundsätze für die Spielberechtigung der Mitglieder der BSGen/SGen fest, die für den Spielbetrieb auf Kreisebene von allen Sparten zu beach- ten sind.

§ 2 Spielberechtigung von Mitgliedern der BSGen/SGen

  1. Jedermann, insbesondere Mitarbeiter/innen eines Betriebes, eines Unternehmens, einer Verwaltung oder Behörde, können sich einer bestehenden BSG/SG anschließen, unabhän- gig davon, ob sie dem Unternehmen dieser BSG/SG angehören oder nicht.
  2. Die Spielberechtigung der Mitglieder der BSGen/SGen ergibt sich aus den jeweiligen Spiel- ordnungen.

§ 3 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte.
  2. Er ist zu selbständigen Entscheidungen berechtigt, wenn nicht ein anderes Verbandsorgan ausdrücklich in der Satzung, der Finanzordnung (BKV-FinO), der Rechtsordnung (BKV- RuVO) oder dieser Geschäftsordnung (BKV-GO) für zuständig erklärt wird oder die Mitglie- derversammlung sich diese Entscheidung vorbehalten hat.
  3. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes wird intern geregelt.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel einmal im Monat statt. Bei Bedarf können kurzfristig weitere Sitzungen einberufen werden.

§ 4 Beirat

  1. Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorstand vorzubereiten. Die Mitglieder des Beirates er- halten - möglichst mit der Einladung - alle Unterlagen, über die beraten und ggf. abgestimmt werden soll, mit einer etwaigen Stellungnahme des Vorstandes. Die Sitzungen leitet der/die Vorsitzende des Vorstandes bzw. das sie/ihn vertretende Vorstandsmitglied.
  2. Die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Die Sitzungen des Beirates finden einmal jährlich statt. Bei Bedarf können kurzfristig weitere Sitzungen einberufen werden.

§ 5 Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederver- sammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen.
  2. Kommissarisch in den Vorstand berufene Ersatzmitglieder treten in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ein. Zur Vertretung des Ver- bandes im Sinne des § 26 BGB sind sie nicht berechtigt.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Anträge zur Tagesordnung kann der Vorstand unberücksichtigt lassen, wenn die Entschei- dung einem anderen Verbandsorgan zusteht oder eine ausreichende Vorbereitung nicht mehr möglich ist. In diesem Fall ist die antragsstellende BSG/SG hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. Sie kann den Mitgliedern den Dringlichkeitsantrag nebst Unterlagen auch selbst ankündigen und bei der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung for- dern, dass über die Zulassung des Dringlichkeitsantrages abgestimmt wird.
  2. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied im Rahmen der Tagesordnung.
  3. Zur Feststellung des Stimmrechts hat der Vorstand Anwesenheitslisten vorzubereiten, in der die Mitglieder entsprechend der Satzung des BKV sowie deren Stimmenzahl ausgewiesen sind.
  4. Die für ein Amt im Verband vorgeschlagenen Bewerber/innen müssen gemeldete Mitglieder in einem Mitgliedsverein des BKV sein und sind vor der Abstimmung darüber zu hören, ob sie im Fall ihrer Wahl das ihnen angetragene Amt annehmen. Ein/e nicht anwesende/r Be- werber/in kann nur dann gewählt werden, wenn der Mitgliederversammlung bzw. dem Vor- stand eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass das vorgesehene Amt im Falle einer Wahl an- genommen wird.
  5. Jede BSG/SG hat die Pflicht eine/n Delegierte/n zur Mitgliederversammlung zu entsenden. Das Fehlen bei der Mitgliederversammlung zieht eine Ordnungsstrafe nach sich.

§ 7 Vertretung nach außen

  1. Der Vorstand vertritt den Verband nach außen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied zeichnet im Rahmen seines Geschäftsbereiches selbst.
  3. Für die rechtsgeschäftliche Vertretung ist § 11 Abs. 5 der Satzung des BKV zu beachten.

§ 8 Ausschüsse

  1. Die Vorsitzenden der Ausschüsse berufen zur Erledigung ihrer Aufgaben Sitzungen und Versammlungen ein und leiten diese. Zu den Versammlungen ist der Vorstand einzuladen. Über die Ergebnisse der Sitzungen und Versammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzuferti- gen, eine Ausfertigung hiervon ist dem Vorstand zuzuleiten. Für die Einberufung und Durch- führung der Sitzungen und Versammlungen gelten die Vorschriften der Satzung sinngemäß.
  2. Die Ausschüsse erstellen jeweils bis zum 15. Dezember eines Jahres einen Jahresbericht und einen Haushaltsplan und reichen diesen dem Vorstand ein.

§ 9 Sportausschüsse

  1. Sportausschüsse sind für alle Sportarten zu bilden, bei denen vom BKV regelmäßige Spiele, Turniere oder Sportveranstaltungen durchgeführt werden. Sportausschüsse bestehen nach der Satzung aus zwei bis fünf Mitgliedern.
  2. Die Sportausschüsse sind für den Sportbetrieb der jeweiligen Sportart zuständig. Sie erstel- len hierzu Spiel- und Turnierordnungen, die den Vorschriften der Satzung, der BKV-RuVO, der BKV-GO und den Ordnungen der übergeordneten Verbände entsprechen müssen, so- weit nicht entsprechende Ordnungen des übergeordneten Verbandes direkt übernommen werden.
  3. Die Sportausschüsse sind für ihren Bereich Verwaltungsstellen im Sinne der BKV-RuVO und der RuVO-BSVN und daher für Verwaltungsentscheidungen, die ihnen durch die genannten Rechtsordnungen übertragen sind, zuständig. Sie haben bei ihren Entscheidungen diese Rechtsordnungen und das übrige Regelwerk des BKV zu beachten.
  4. Für alle innerhalb des BKV organisierten Sportveranstaltungen muss eine Durchführungsge- nehmigung des Vorstandes eingeholt werden. Diese ist schriftlich mit Angabe von Gründen mindestens acht Wochen vor der Veranstaltung beim Vorstand einzuholen. Nach Abschluss der Veranstaltung ist ein Abschlußbericht, aus dem Sieger und angefallene Kosten ersicht- lich sind, dem Vorstand zuzuleiten. Diese Regelung gilt nicht für ständigen Spielbetrieb.
  5. Die Teilnahme von BKV-Auswahlmannschaften an Sportveranstaltungen der Nachbar- Kreisverbände oder der übergeordneten Verbände ist von der Zustimmung des Vorstandes abhängig.
  6. Sportveranstaltungen der übergeordneten Verbände im Verbandsbereich des BKV dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes durch einen Sportausschuss des BKV betreut werden.

§ 10 Rechtsausschuss

  1. Der Rechtsausschuss prüft die Satzung des BKV, die übrigen Ordnungen und die Spiel- und Turnierordnungen, ob sie den Vorschriften des Vereinsrechts des BGB, den Satzungen und Ordnungen des BKV und den Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände ent- sprechen. Er nimmt außerdem gutachtlich zu Einzelfragen Stellung. Vorstand, Beirat, Aus- schüsse und die Kreisspruchkammer sind jederzeit berechtigt, sich zur Klärung von Rechts- fragen- insbesondere bei der Auslegung von Satzungen und Ordnungen- an den Rechtsaus- schuss zu wenden. Die Unabhängigkeit der Kreisspruchkammer bleibt unberührt.
  2. Der Rechtsausschuss teilt seine Vorschläge und Gutachten dem anfragenden Verbandsor- gan bzw. Ausschuss i.d.R. schriftlich mit. Soweit es zweckdienlich ist, werden Mitglieder der Verbandsorgane oder der Ausschüsse zu Sitzungen des Rechtsausschusses eingeladen. Gleichfalls können Mitglieder des Rechtsausschusses beratend an Sitzungen und Versamm- lungen der Verbandsorgane oder Ausschüsse teilnehmen. Hierzu soll dem Rechtsausschuss die Frage, wegen der er an einer Sitzung oder Versammlung teilnehmen soll, rechtzeitig vorher unter Vorlage entsprechender Unterlagen und ggf. eines Lösungsvorschlags be- kanntgegeben werden.

§ 11 Schiedsrichterwesen

Der Schiedsrichterausschuss wird im Rahmen der Schiedsrichterordnungen des Westdeut- schen Betriebssportverbandes e.V. bzw. des Betriebssportverbandes Niederrhein e.V. tätig.

§ 12 Verbandszeitschrift „Sport in Betrieb“ SiB

Jede BSG/SG ist verpflichtet, die Verbandszeitschrift -SiB- entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder abzunehmen.

§ 13 Mitgliedererfassung und Passwesen

  1. Jede BSG/SG ist verpflichtet, bei ihrem Beitritt sowie der jährlichen Bestandserhebung dem
    BKV alle - aktive und inaktive - Mitglieder form- und fristgerecht zu melden.
  2. Die näheren Einzelheiten der Anmeldung von Mitgliedern der BSGen/SGen, der Erteilung von Spielberechtigungen, der jährlichen Bestandserhebung etc. werden vom Vorstand fest- gelegt.
  3. Versäumnisse bei der termingebundenen Rücksendung der Bestandserhebungsformulare ziehen Ordnungsstrafen gemäß BKV-RuVO nach sich.
    Diese Geschäftsordnung wurde vom Beirat am 10.03.2011 beschlossen und am 01.04.2011 in Kraft.